Nach unserer "Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen" wurde die Räum- und Streupflicht – wie in den Gemeinden üblich - bei Schnee- und Eisglätte auf die Anlieger übertragen. Sofern keine Gehwege vorhanden sind, ist die Straße bis zur Straßenmitte zu räumen. Der gemeindlich eingesetzte maschinelle Winterdienst dient nur zur Unterstützung bei starkem Schneefall, befreit aber die Grundstückseigentümer nicht von ihrer Sorgfaltspflicht.